Ruhrpottfalter

 

AGB´S


Allgemeine Geschäftsbedingungen  
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des zwischen Vermieter und Mieter
geschlossenen Mietvertrages über den Faltcaravan Cabanon Manga oder Malawi oder Monaco. Die Vertragssprache ist Deutsch.
§ 1 Vertragsparteien:
Zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommt ein Mietvertrag zustande. Das Führen des
Wohnwagens darf nur durch den Mieter selber erfolgen. Eventuelle weitere Fahrer sind in dem
Mietvertrag zu vermerken. Mehrere Mieter haften gesamtschuldnerisch.
Jeder Mieter muss mindestens 21 Jahre alt sein und mindestens drei Jahre im Besitz der
erforderlichen Führerscheinklasse sein. Ein gültiger Führerschein sowie ein gültiger
Personalausweis sind dem Vermieter bei Übernahme des Wohnwagens vorzulegen.
Der Vermieter ist kein Reiseveranstalter.
§ 2 Mietpreis:
Der Mietpreis setzt sich wie folgt zusammen:
Tagesmietpreis der jeweiligen Saison/Anzahl der Miettage Endreinigungskosten (§ 6) Mietpreis
Sonderzubehör
Im Gesamtpreis enthalten sind:
Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung Vollkaskoversicherung mit 1000,-- €
Selbstbeteiligung, Teilkaskoversicherung mit 300,--€ Selbstbeteiligung.
Die Selbstbeteiligung ist fällig je nach Schadensfall, d.h. kann mehrfach fällig werden.
§ 4 Zahlungsweise:
Nach Abschluss des Mietvertrages hat der Mieter eine Anzahlung von 50 % innerhalb von 7
Tagen auf das Konto des Vermieters zu leisten. Der Restbetrag ist spätestens 8 Tage vor Mietbeginn
zu überweisen, bzw. bei Abholung bar zu bezahlen.
Sollte die Restzahlung nicht erfolgen, wird der Wohnwagen nicht ausgehändigt. Der Vermieter kann
sodann hieraus entstehende Schadenersatzansprüche geltend machen.
§ 5 Kaution:
Die Kaution für die Mietsache Cabanon beträgt 600,-- EUR, für die Mietsache CombiCamp 1000€ und ist 8 Tage im Voraus auf das Konto des Vermieters zu überweisen . Es werden keine Schecks, Kreditkarten usw. akzeptiert.
Wohnwagen Mietvertrag
Am Ende des Mietzeitraumes erhält der Mieter die Kaution zurück, wenn kein Grund für die
Einbehaltung oder Verrechnung der Kaution wegen Pflichtverletzung, z.B. Beschädigung der
Mietsache, besteht. Der Vermieter ist berechtigt bei Pflichtverletzung des Mieters (z. B.
Beschädigung an der Mietsache, nicht erfolgte Reinigung) die Kaution teilweise zu verrechnen
oder vollständig einzubehalten.
Sollte die Kautionszahlung nicht erfolgen, wird der Wohnwagen nicht ausgehändigt. Der
Vermieter kann sodann hieraus entstehende Schadenersatzansprüche geltend machen.
§ 6 Übergabe, Rücknahme, Reinigung:
Übergabe und Rücknahme erfolgen in Datteln.
Der Mieter ist verpflichtet, die im Mietvertrag vereinbarten Termine für Übergabe und
Rücknahme pünktlich einzuhalten. Bei verspäteter Rückgabe kann der Vermieter Schadenersatz
durch bereits erfolgte Nachvermietung geltend machen.
Der Mieter kann bis spätestens sieben Tage vor dem vereinbarten Ende der Mietzeit mit
ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters die Mietzeit verlängern, es genügt die fernmündliche
Zustimmung des Vermieters. Kann der Mieter das Fahrzeug nicht pünktlich zurückgeben, so ist
er verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Zusätzliche Miettage werden nach
berechnet und sind bei Rückgabe zu zahlen.
Bei Übergabe und Rücknahme wird von den Vertragsparteien gemeinsam ein Protokoll
(Vertragsbestandteil) erstellt, in dem der Fahrzeugzustand festgehalten wird. Das Fahrzeug wird
innen wie außen gereinigt an den Mieter übergeben.
Bei Rückgabe hat die Innenreinigung durch den Mieter zu erfolgen. Wird das Fahrzeug
ungereinigt oder nur teilweise gereinigt zurückgegeben, so hat der Mieter für die Innenreinigung
50,-- € zu zahlen. Bei grober Verschmutzung werden Reinigungskosten nach Aufwand berechnet.
Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet.
Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der
vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.
§ 7 Reservierung und Rücktritt:
Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter und Eingang der zu
leistenden Anzahlung von den vereinbarten 50% auf dem Konto des Vermieters verbindlich.
Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn sind folgende
Anteile des Mietpreises laut Reservierungsdaten zu zahlen:
- bis zu 50 Tage vor dem 1. Miettag: 10 %
- bis zu 15 Tage vor dem 1. Miettag: 50 %
- weniger als 15 Tage vor dem 1. Miettag: 80 %
Der Rücktritt( Widerrufsbelehrung ) hat schriftlich zu erfolgen.
Eine Nichtabnahme des Wohnwagens durch den Mieter zum Mietbeginn gilt als Rücktritt.
Wohnwagen Mietvertrag 
§ 8 Auslandfahrten:
Der Mieter ist berechtigt, Auslandfahrten in alle Länder der EU zu unternehmen. Fahrten in
NICHT-EU-STAATEN bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vermieters und ggf.
einer speziellen zusätzlichen Versicherung, deren Kosten der Mieter zu tragen hat. Der Mieter
verpflichtet sich, das Reiseziel im Mietvertrag wahrheitsgemäß zu bezeichnen.
§ 9 Pflichten des Mieters:
Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache sorgfaltsgemäß zu behandeln, insbesondere, die
Hinweise zur sachgemäßen Benutzung der Mietsache (Gebrauchsanweisung, Warnhinweise o.
ä.), soweit diese vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden, zu beachten und die Mietsache
nur demgemäß einzusetzen. Bei Unklarheiten hat er sich vor Inbetriebnahme oder Nutzung der
Mietsache gegebenenfalls beim Vermieter über die sachgemäße Benutzung zu informieren.
Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden an der Mietsache, die durch Verletzung der ihm
obliegenden Obhut- und Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden. Veränderungen oder
Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt
werden, hat der Mieter nicht zu vertreten. Dies gilt insbesondere für Verschleißteile.
Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen Mangel der Mietsache unverzüglich anzuzeigen.
Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen. Soweit der Vermieter aus diesem Grunde keine Abhilfe schaffen kann, haftet er dem
Vermieter nicht für Schäden, die aufgrund des Mangels an der Mietsache oder an anderen
Sachen entstehen.
Eine Untervermietung ist nicht gestattet. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache am Ende des
Mietzeitraumes dem Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie vom Vermieter
erhalten hat.
Gibt der Mieter die Mietsache nicht rechtzeitig zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der
Vorenthaltung die Miete als Entschädigung verlangen, die gemäß der Preisberechnung in § 2 für
den zusätzlichen Zeitraum zu zahlen gewesen wäre. Die Geltendmachung weiter gehenden
Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt.
§ 10 Pflichten des Vermieters:
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für den oben angegebenen
Zeitraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zur uneingeschränkten
Nutzung zu überlassen. Er versichert, dass er zur Vermietung der Mietsache berechtigt ist.
Der Vermieter hat die Mietsache zu Beginn des Mietzeitraumes zur Abholung bereitzuhalten. Er
ist nicht verpflichtet, die Mietsache an einen anderen Ort als seinen Wohn- oder Geschäftssitz zu
versenden. Tut er es dennoch, so geschieht dies auf Kosten und Gefahr des Mieters. Der
Vermieter verpflichtet sich die persönlichen Daten des Mieters nur zu Mietzwecken zu
verwenden und sofort nach Ende der Mietzeit zu vernichten.
§ 11 Haftung des Mieters:
Der Mieter haftet bei von Ihm verschuldeten Unfallschäden, jeweils bis zur Höhe der
Selbstbeteiligung in der abgeschlossenen Vollkaskoversicherung.
Der Mieter haftet uneingeschränkt bei:
• Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Wohnwagen Mietvertrag
• drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit
• Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen und –breiten
• Zurücksetzen des Wohnwagens ohne Einweisung durch eine Hilfsperson
• Überladung
• Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Mietvertrages und der AGB´s
• Nicht termingerechter Rückgabe zu vereinbarten Zeitpunkt
• Unsachgemäßer Behandlung
• Benutzung der Mietsache durch einen Dritten bzw. zu verbotenem Zweck
• Unfallflucht
§ 12 Haftung des Vermieters:
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug
abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden
beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden.
§ 13 Verhalten bei Unfällen:
Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des
Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden und der
voraussichtliche
Schaden 500,00 € übersteigt. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und bei einem
Schadensbetrag von über 300,00 € auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich
anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter,selbst bei geringfügigen Schäden, einen
ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht
muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie
die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche
Schadenhöhe 500,00 € oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter
unverzüglich zu unterrichten.
§ 14 Sonstiges:
In dem Faltcaravan darf nicht geraucht werden. Weiter- bzw. Untervermietung ist nicht zulässig
Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist
nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen,
Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
Der Wagen darf nur auf geeignetem Gelände gefahren werden.
§ 15 Weitergabe persönlicher Daten:
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der vertraglich Beziehung oder im Zusammenhang
mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu
verarbeiten, unabhängig davon, ob sie vom Mieter selbst oder von Dritten stammen.
Wohnwagen Mietvertrag
§ 16 Ergänzende Bestimmungen:
Alle Vereinbarungen und Absprachen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Schriftform. Sollten einige Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so
hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen vertraglichen Vereinbarungen keinen Einfluss.
Die unwirksamen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass ihr gewollter Zweck in wirksamer
Weise erfüllt wird.                                                                                                                                                                    

Stand: 01.01.2023